8. Energieforschungsprogramm
Information zu geänderten Schwellenwerten bei Vergaben
Aufgrund eines Beschlusses des Bundeskabinettes ändern sich vorübergehend Schwellenwerte bei Vergaben.
Das Bundeskabinett hat am 11. Dezember 2024 Änderungen für Auftragswertgrenzen beschlossen. Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte wird die Wertgrenze im Jahr 2025 für Direktaufträge von 1.000 Euro auf 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer erhöht. Bis zu dieser Höhe müssen Vergabestellen des Bundes kein Vergabeverfahren durchführen. Voraussetzung ist, dass sie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten. Die Regelung gilt auch für Zuwendungsempfänger, die die UVgO oder die VOB/A gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben.
Detaillierte Informationen zu den „Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ können Sie der Bekanntmachung im Bundesanzeiger entnehmen.